Freiformat Grafik-Design
Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG)
Die nachfolgenden AVG gelten für alle mir erteilten Aufträge.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein
Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an
den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten
auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderiche
Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne
ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch
bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von
Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht
vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die
für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an
Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen
erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5. Der Designer hat das Recht, auf den
Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine
Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum
Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt
der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das
Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen,
bleibt unberührt.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige
Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der
Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der
Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die
Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für
Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur
Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die
Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Entwürfe später oder in
größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so
ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung
nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen
der höheren Vergütung für die Nutzung und der
ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche
sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber
erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes
fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten
in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung
jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag
über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe
finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu
leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,
1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in
Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines
nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von
Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden
nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für
Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem
Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden,
verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu
gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere
für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen,
Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom
Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang
mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen
sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur
Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte
übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist
unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat
der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der
Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf
Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts,
die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist
dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer
dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt,
dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers
geändert werden.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und
Belegmuster
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem
Designer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt
nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der
Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem
Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende
Anweisungen zu geben. Er haftet für
Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten
überläßt der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20
einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist
berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7. Haftung
7.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit
größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere
auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc.
sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene
Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein
über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist
ausgeschlossen.
7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine
Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten.
Darüber hinaus haftet er für seine
Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag
gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen
des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen,
Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber
übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von
Text und Bild.
7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe,
Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede
Haftung des Designers.
7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche
Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der
Designer nicht.
7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14
Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu
machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach
der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der
Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits
begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der
Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch
Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung
aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er
entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein,
stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
9. Schlußbestimmungen
9.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen
berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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